Ist eine elektronische Signatur in der Schweiz rechtsgultig?
In der Schweiz hangt die Antwort vom E-Signatur-Typ ab. Nur eine QES nach ZertES Art. 11 erfullt das Schriftlichkeitserfordernis.
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Philipp Stuppnik· Co-Founder & IP Strategy
·July 9, 2026· 8 Min. Lesen
Die Schweiz hat ein klares gesetzliches Rahmenwerk fur elektronische Signaturen nach ZertES (SR 943.03). Die Antwort hangt vom Signaturtyp und den vertraglichen Anforderungen ab.
Die drei Signaturtypen nach Schweizer Recht
Einfache elektronische Signatur (EES) — gultig fur Vertrage ohne Formvorschrift.
Fortgeschrittene elektronische Signatur (FES) — geeignet fur die meisten kommerziellen Vertrage ohne Schriftlichkeitserfordernis.
Qualifizierte elektronische Signatur (QES) — einzige E-Signatur mit gleicher Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift nach ZertES Art. 11. Erforderlich, wenn das Schweizer Recht die Schriftform vorschreibt.
Wann schreibt das Schweizer Recht die Schriftform vor?
Konkurrenzklauseln im Arbeitsvertrag (OR Art. 340): Schriftform erforderlich. Eine QES erfullt dies nach ZertES Art. 11.
Personliche Burgschaften (OR Art. 493): Schriftform mit Angabe des Hochstbetrags. Eine QES ist gultig.
Vollmachten fur bestimmte Geschafte: Schriftform erforderlich; nur QES genugt.
Was passiert bei Bestreitung der Signatur?
Bei einer QES kehrt sich die Beweislast um. Die Gegenpartei muss nachweisen, dass die QES ungiltig ist. Bei einer FES muss der Verwender Zusatzbeweise liefern. CHF 5 pro Dokument bei Swiss Trust Layer.
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