Eine Designagentur liefert ein Corporate-Identity-Paket an einen Kunden. Sechs Monate spaeter streitet der Kunde das Eigentumsrecht am Logo ab, behauptet, das Design sei sein eigenes Konzept gewesen, und verweigert die Zahlung der Schlussrechnung. Die Agentur hat E-Mail-Ketten. Slack-Nachrichten. Figma-Versionshistorie.
Nichts davon reicht aus, um rechtlich verbindliche Urheberschaft zu begruenden oder zu beweisen, dass der Kunde die Lieferobjekte offiziell abgenommen hat.
Die zwei Nachweise, die in einem IP-Streit zaehlen
Wenn ein Streit zu einem Anwalt oder Gericht gelangt, dominieren zwei Fragen: Wer hat die Arbeit erstellt, und hat der Kunde sie offiziell abgenommen? E-Mail ist keine rechtlich zuverlaessige Antwort auf eine der Fragen.
Unter der Berner Konvention haftet das Urheberrecht automatisch an einem Originalwerk zum Zeitpunkt der Schaffung. Ein PAdES-signiertes Dokument mit eingebettetem RFC 3161-Zeitstempel schafft einen rechtlich verankerten Nachweis.
Kundenabnahme mit qualifizierter elektronischer Signatur
Gemaess ZertES Art. 11 hat eine QES das gleiche Gewicht wie eine handschriftliche Unterschrift in der Schweiz. Gemaess eIDAS Art. 25(2) gilt dies in den EU-Mitgliedstaaten.
In der Schweiz gehoert das Urheberrecht an kreativen Werken standardmaessig dem Autor gemaess dem Bundesgesetz ueber das Urheberrecht (URG). Ein Kunde besitzt beauftragte Werke nicht automatisch. Die Eigentumsrechte werden nur uebertragen, wenn dies in einer rechtlich gueltigen Vereinbarung explizit vereinbart wird.





