
eIDAS Artikel 41 verleiht qualifizierten elektronischen Zeitstempeln in allen 27 EU-Mitgliedstaaten eine gesetzliche Vermutung der Richtigkeit.
Im Februar 2025 erhielt eine Zuricher IP-Anwaltskanzlei einen dringenden Anruf von einer Softwareberatung. Ein ehemaliger Auftragnehmer hatte Urheberrechtsanspruche auf eine Codebasis erhoben, die die Beratung uber acht Monate entwickelt hatte. Der Auftragnehmer konnte einen Git-Commit mit Datum vorweisen. Die Beratungsfirma hatte E-Mails und die Erinnerung eines Projektleiters. Die entscheidende Frage vor Gericht lautete: Wann genau hatte die Beratung diesen Code erstellt? Ohne einen qualifizierten elektronischen Zeitstempel gab es keine gesetzliche Vermutung, und die Beweislast lag beim Mandanten.
Artikel 41 der eIDAS-Verordnung 910/2014 legt fest, dass ein qualifizierter elektronischer Zeitstempel, der von einem auf der EU-Vertrauensliste gefuhrten QTSP ausgestellt wird, gesetzlich als genau gilt. Gerichte akzeptieren ihn ohne weiteren Nachweis, und die angreifende Partei muss die Unrichtigkeit beweisen.
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