Die meisten elektronischen Signaturen sind fuer die meisten Dokumente rechtswirksam. Das Schweizer Recht enthaelt jedoch spezifische Bestimmungen, die die Schriftform verlangen, und gemaess ZertES Art. 11 ist nur eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) das elektronische Aequivalent dieser Schriftform.
1. Arbeitsvertraege mit Wettbewerbsverboten
Gemaess Art. 340a OR ist ein Konkurrenzverbot nur gueltig, wenn es schriftlich niedergelegt ist. Eine QES erfuellt diese Anforderung und eliminiert die Herausforderung auf Signaturgrundlage.
2. IP-Uebertragungsvereinbarungen
Das Urheberrecht an kreativen Werken gehoert in der Schweiz standardmaessig dem Autor gemaess URG. Eine QES bietet das staerkste Fundament fuer die Durchsetzbarkeit eines IP-Uebertragungsvertrags.
3. Immobilien- und Mietvertraege mit Schriftformerfordernis
Gemaess Art. 216 ZGB erfordern Vertraege ueber die Eigentumsübertragung von Immobilien eine oeffentliche Beurkundung. Fuer elektronisch ausgefuehrte Dokumente in diesen Kategorien ist QES die geeignete Signaturebene.
4. Treuhandvollmachten und Vertrauenserklaerungen
Schweizer Treuhander verwalten bedeutende Vermoegenswerte im Auftrag von Kunden. Fuer Treuhandmandate bietet QES das rechtliche Fundament, das beide Parteien schuetzt, mit gesetzlicher Vermutung gemaess ZertES Art. 11.
5. Grenzueberschreitende Datenverarbeitungsvereinbarungen mit Haftungsklauseln
Das revidierte DSG (September 2023) verlangt Datenverarbeitungsvertraege. Eine QES bietet eine in Schweizer und EU-Gerichtsbarkeiten anerkannte Signaturebene.





