Im April 2025 lieferte eine Luganer Kreativagentur eine vollstandige Markenidentitat an ein Zurcher Series-A-Startup. Der Vertrag war noch nicht gegengezeichnet. Drei Wochen nach der Ubergabe beanspruchte die neue interne Kreativdirektorin des Startups das Logo, das Typografiesystem und die Bewegtbild-Richtlinien als eigene Arbeit. Die Agentur hatte keinen qualifizierten Zeitstempel auf einem einzigen Lieferobjekt. Ihr Anwalt stellte die Frage, mit der jeder Urheberrechtsstreit beginnt: Konnen Sie beweisen, dass Sie das zuerst erstellt haben?
In der Schweiz garantiert das Urheberrechtsgesetz (URG) den Schutz literarischer, kunstlerischer, musikalischer und Software-Werke ab dem Moment der Schopfung, ohne dass eine Registrierung erforderlich ist. Dieses Prinzip ist auch in der Berner Ubereinkunit (181 Mitgliedstaaten) verankert, der die Schweiz angehort: Ihre Rechte entstehen mit dem schopferischen Akt. In der Praxis reicht dieser automatische Schutz jedoch nicht aus. Das Gesetz erkennt Ihr Recht an, schafft aber nicht von sich aus den Nachweis des Erstellungszeitpunkts, der genauen Form oder Ihrer Identitat als Urheber.