
Nach eIDAS authentifizieren qualifizierte elektronische Siegel (Art. 35) juristische Personen — Unternehmen, Institutionen, automatisierte Systeme —, während qualifizierte elektronische Signaturen (Art. 26/27) natürliche Personen authentifizieren. Für IP-Eigentum und Massendokument-Abläufe bietet das Siegel einen stärkeren Nachweis der organisatorischen Urheberschaft. Dieser Leitfaden erläutert die Rechtsgrundlage, die Anwendungsfälle und wie Sie beides über Swiss Trust Layer ab CHF 5/document erhalten.
Ein qualifiziertes elektronisches Siegel (eIDAS Art. 35) wird einer juristischen Person ausgestellt — einem Unternehmen, einer Institution oder einer Behörde — und trägt die rechtliche Vermutung, dass das versiegelte Dokument von dieser Einheit stammt und seit der Versiegelung nicht verändert wurde. Eine qualifizierte elektronische Signatur (eIDAS Art. 26/27) wird einer natürlichen Person ausgestellt und ist einer handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt; sie beweist, dass eine bestimmte Person das Dokument gebilligt hat. Der entscheidende Unterschied: Siegel authentifizieren den organisatorischen Ursprung; Signaturen authentifizieren die persönliche Billigung.
eIDAS Art. 35 definiert ein qualifiziertes elektronisches Siegel als ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, das von einer qualifizierten Erstellungseinheit für elektronische Siegel erstellt wird und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Siegel beruht, das von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (QTSP) der EU-Vertrauensliste ausgestellt wurde. eIDAS Art. 36 regelt die rechtliche Vermutung: Ein qualifiziertes elektronisches Siegel trägt die Vermutung der Integrität der Daten und der Richtigkeit der Herkunft dieser Daten, die der ihm zugeordneten juristischen Person zugeschrieben werden.
Wesentliche Merkmale qualifizierter elektronischer Siegel:
In der Schweiz wird ein gleichwertiger Rahmen durch ZertES SR 943.03 bereitgestellt, das qualifizierte Zertifikate für juristische Personen nach Schweizer Recht regelt, ausgestellt von BAKOM-akkreditierten Anbietern wie Swisscom Trust Services.
eIDAS Art. 26 definiert die Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur: Sie muss von einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit erstellt werden und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruhen. eIDAS Art. 27 bestimmt, dass eine qualifizierte elektronische Signatur die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift hat.
Wesentliche Merkmale qualifizierter elektronischer Signaturen:
| Merkmal | Qualifiziertes elektronisches Siegel | Qualifizierte elektronische Signatur |
|---|---|---|
| Inhaber | Juristische Person (Organisation) | Natürliche Person (Einzelperson) |
| eIDAS-Artikel | Art. 35/36 | Art. 26/27 |
| Rechtliche Vermutung | Herkunft + Integrität (Einheit) | Gleichwertig mit handschriftlicher Unterschrift |
| Wer stellt aus | QTSP (EU-Vertrauensliste oder ZertES) | QTSP (an verifizierte Einzelpersonen) |
| Bester Anwendungsfall | Massenversiegelung, IP-Nachweise, automatisierte Dokumente | Verträge, Genehmigungen, persönliche Zustimmung |
| Schweizer Entsprechung | ZertES SR 943.03 qualifiziertes Zertifikat (Einheit) | ZertES SR 943.03 qualifiziertes Zertifikat (Person) |
| STL-Unterstützung | Ja — in allen Tarifen verfügbar | Ja — über den Mitunterzeichnungs-Ablauf |
Für den Nachweis des Eigentums an geistigem Eigentum ist das qualifizierte elektronische Siegel das stärkere Instrument für die organisatorische Urheberschaft. Hier ist warum:
Individuelle qualifizierte Signaturen bleiben das richtige Instrument, wenn die Billigung einer bestimmten Person zählt: ein Geschäftsführer, der einen Vertrag unterzeichnet, ein Erfinder, der Rechte überträgt, oder ein Anwalt, der eine Eingabe beglaubigt.
Swiss Trust Layer bietet über seine QTSP-Integration mit Swisscom Trust Services — einem BAKOM-akkreditierten Anbieter, der sowohl nach ZertES SR 943.03 als auch nach den technischen eIDAS-Standards anerkannt ist — Zugang zu beiden Instrumenten:
Die Versiegelung beginnt bei CHF 5/document. Für die Massenversiegelung in grossem Umfang oder per API kontaktieren Sie das Team von Swiss Trust Layer für einen Unternehmenstarif.
Urs Wattenhofer ist Mitgründer und für die Geschäftsentwicklung bei der Swiss Trust Layer AG zuständig. Dieser Artikel dient ausschliesslich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Konsultieren Sie qualifizierten Rechtsbeistand für eine auf Ihre Rechtsordnung und Ihre Umstände zugeschnittene Beratung.
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