
Nach eIDAS Art. 41 trägt ein qualifizierter elektronischer Zeitstempel die rechtliche Vermutung der Richtigkeit und ist in allen 27 EU-Mitgliedstaaten gerichtlich zulässig. Dieser Leitfaden erläutert die technischen Anforderungen (RFC 3161 + ETSI EN 319 422), wie Schweizer Gerichte gleichwertige ZertES-qualifizierte Zeitstempel behandeln und die genauen Schritte, die Rechtsbeistand und IP-Verantwortliche befolgen müssen, um Zeitstempel-Beweise in EU- und Schweizer Verfahren vorzulegen.
Im September 2024 wurde eine Frankfurter Treuhandgesellschaft als neutrale Urkundenverwahrerin in einem Handelsstreit hinzugezogen. Ihr Mandant, eine mittelgrosse Fertigungsgruppe, musste das Datum eines unterzeichneten Liefervertrags nachweisen, den die Gegenpartei als ruckdatiert bezeichnete. Die Gesellschaft hatte eine PDF-Kopie auf ihrem Dokumentenserver gespeichert. Server-Metadaten sind veranderbar. E-Mail-Zeitstempel tragen keine QTSP-Unterlegung. Ohne einen qualifizierten elektronischen Zeitstempel gemas eIDAS-Artikel 41 hatte die Gesellschaft Urkundennachweise, aber keine gesetzliche Vermutung, und die Beweislast lag beim Mandanten uber 18 Monate Schiedsverfahren.
Ja. Gemas Artikel 41 der eIDAS-Verordnung geniesst ein qualifizierter elektronischer Zeitstempel eine gesetzliche Vermutung der Genauigkeit hinsichtlich des Datums und der Uhrzeit sowie der Integritat der Daten, auf die er sich bezieht. Diese Vermutung gilt in allen 27 EU-Mitgliedstaaten ohne weiteren Nachweis und verlagert die Beweislast auf die angreifende Partei.
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