Im November 2024 übermittelte ein Zürcher Treuhänder seinem Kunden eine digital unterzeichnete Software-Rechteübertragungsvereinbarung von beiden Co-Gründern. Während der Due Diligence für eine Serie A forderte der Anwalt des Fonds den Nachweis, dass die Übertragung vor dem erklärten Gründungsdatum stattgefunden hatte. Die verwendeten Signaturen, ein SMS-Code pro Unterzeichner, boten keinerlei gesetzliche Vermutung bezüglich Authentizität oder Datum. Vier zusätzliche Wochen Verfahren. CHF 12,000 Mehrkosten. Ein Bewertungsabschlag von 12 %.
Dieser Fall veranschaulicht eine Realität, die viele Praktiker zu spät entdecken: Nicht alle elektronischen Signaturen haben denselben Rechtswert. Ein SMS-Code oder eine angeklickte Checkbox mag für einen gewöhnlichen Handelsvertrag ausreichen. Für ein Dokument, das einer Anfechtung standhalten muss, ist die einzige Option, die hält, die Qualifizierte Elektronische Signatur (QES).