Die Schweiz ist kein EU-Mitgliedstaat, daher gilt eIDAS nicht als EU-Recht in der Schweiz. Stattdessen hat die Schweiz ihr eigenes E-Signatur-Gesetz: ZertES (SR 943.03). Beide Rahmenwerke sind strukturell aufeinander abgestimmt, aber rechtlich getrennte Instrumente. Eine Signatur, die nach einem Rahmenwerk qualifiziert ist, wird nicht automatisch nach dem anderen anerkannt.
Die Rahmenwerke im Vergleich
- Nach eIDAS: VTSDs werden von nationalen Aufsichtsbehorden in EU-Mitgliedstaaten uberwacht und in der EU-Vertrauensliste (EUTL) gefuhrt. Eine QES von einem EUTL-gelisteten VTSD tragt die gesetzliche Vermutung nach Art. 25(2) in allen EU-Mitgliedstaaten.
- Nach ZertES: VTSDs mussen vom BAKOM nach der ZertES-Verordnung (VZertES, SR 943.032) akkreditiert sein. Eine QES eines BAKOM-akkreditierten VTSD tragt die Vermutung nach ZertES Art. 11 in der Schweiz.
Gegenseitige Anerkennung: Die Lucke
Schweiz und EU haben keine automatische gegenseitige Anerkennung qualifizierter E-Signaturen. Fur grenzuberschreitende Vertrage zwischen Schweizer und EU-Parteien ist ein VTSD mit sowohl EUTL-Listing als auch BAKOM-Akkreditierung die sicherste Wahl. Swisscom Trust Services erfullt beide Anforderungen. Swiss Trust Layer nutzt Swisscom Trust Services genau deshalb als QTSP-Partner.