Was Artikel 50 der EU-KI-Verordnung tatsächlich von Ihnen verlangt, einfach erklärt
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Was Artikel 50 der EU-KI-Verordnung tatsächlich von Ihnen verlangt, einfach erklärt

Artikel 50 der EU-KI-Verordnung gilt ab dem 2. August 2026. Dies ist eine einfache Lesart dessen, was er verlangt: wen er bindet, welche Inhalte erfasst sind, was Kennzeichnung in der Praxis bedeutet und welche drei Fragen vor Montagmorgen geklärt sein sollten.

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Swiss Trust Layer Editorial Team· Legal & Compliance
·August 1, 2026· 7 Min. Lesen

Die Transparenzpflichten in Artikel 50 der EU-KI-Verordnung, Verordnung (EU) 2024/1689, gelten ab dem 2. August 2026. Das meiste, was dazu geschrieben wurde, ist entweder eine Zusammenfassung der gesamten Verordnung oder eine juristische Analyse für Leser, die die Verordnung bereits kennen. Dieser Text ist weder das eine noch das andere. Er ist eine einfache Lesart dessen, was Artikel 50 von einem publizierenden Team verlangt.

Was sich ändert, und wann

Die KI-Verordnung ist 2024 in Kraft getreten. Ihre Pflichten beginnen nicht alle gleichzeitig. Sie treten schrittweise nach einem in der Verordnung selbst festgelegten Zeitplan ein, und der 2. August 2026 ist das Datum, ab dem die Transparenzpflichten aus Artikel 50 gelten.

An der Regel selbst ist an diesem Morgen nichts neu. Der Text ist seit 2024 öffentlich. Neu ist, dass die Pflicht nun scharf gestellt ist. Damit verschiebt sich die Frage von dem, was die Regel sagen wird, hin zu dem, was Sie über Ihre eigenen Inhalte belegen können.

Wen Artikel 50 bindet

Der Artikel verteilt die Pflichten auf zwei Rollen, und diese Aufteilung ist wichtig, weil die meisten Teams eindeutig in eine davon fallen.

Anbieter sind diejenigen, die das KI-System auf den Markt bringen. Wer ein generatives Modell oder ein darauf aufbauendes Produkt entwickelt oder bereitstellt, trägt die Kennzeichnungspflicht: Die Ausgabe muss maschinenlesbar als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sein.

Betreiber sind diejenigen, die ein solches System nutzen und das Ergebnis veröffentlichen. Ein Marketingteam, das Kampagnentexte durch ein Modell laufen lässt, ist Betreiber. Ebenso eine Agentur, die Kundenmaterial erstellt, ein Verlag, der Illustrationen erzeugt, und eine interne Redaktion, die mit Unterstützung schreibt. Wer die Ausgabe veröffentlicht, trägt die Offenlegungspflicht.

In der Praxis ist fast jede Content- oder Marketingfunktion Betreiber und nicht Anbieter. Das sollte intern klar sein, denn Teams gehen häufig davon aus, die Pflicht liege beim Anbieter des genutzten Werkzeugs.

Was als KI-Inhalt gilt

Mehr, als die meisten erwarten. Artikel 50 erfasst synthetische Audio-, Bild-, Video- und Textinhalte. Er beschränkt sich nicht auf die offensichtlich erzeugte Illustration.

Zwei Kategorien werden ausdrücklich genannt. Deepfakes, also Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die so erzeugt oder verändert wurden, dass sie realen Personen, Orten oder Ereignissen ähneln, lösen eine Offenlegungspflicht des Betreibers aus. Ebenso KI-erzeugte oder veränderte Texte, die zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden.

Diese letzte Kategorie erfasst mehr Unternehmenspublikationen, als es zunächst scheint. Ein Marktkommentar, ein Beitrag zu einer Regulierungsänderung, eine Erläuterung zu einem Thema der öffentlichen Gesundheit oder des Verbraucherschutzes: Das ist nicht offensichtlich Journalismus, und es kann dennoch unter eine Pflicht fallen, die um die Information der Öffentlichkeit herum formuliert ist.

Was Kennzeichnung tatsächlich bedeutet

Hier werden zwei Dinge vermischt, und sie auseinanderzuhalten ist der größte Teil der Arbeit.

Das erste ist die maschinenlesbare Kennzeichnung. Sie liegt im Artefakt selbst. Ein nachgelagertes System, eine Plattform, ein Prüfwerkzeug, ein anderes Modell, muss die Datei lesen und feststellen können, dass sie künstlich erzeugt oder verändert wurde. Diese Pflicht trifft Anbieter.

Das zweite ist die für Menschen sichtbare Offenlegung. Das ist der Hinweis an der Stelle, an der jemand dem Inhalt begegnet. Er muss die Person dort erreichen, nicht drei Klicks entfernt in einem Richtliniendokument stehen. Diese Pflicht trifft Betreiber.

Ein sichtbarer Hinweis erfüllt die maschinenlesbare Anforderung nicht, und eine maschinenlesbare Kennzeichnung sagt einem Leser für sich genommen nichts. Es sind unterschiedliche Pflichten mit unterschiedlichen Adressaten, und ein Team, das eine davon erledigt hat, hat die andere nicht automatisch mit erledigt.

Der Punkt, den fast alle übersehen

Ein Label ist eine Aussage über Inhalte. Es ist kein Nachweis darüber, was erstellt wurde, von wem und wann.

Dieser Unterschied bleibt unsichtbar, bis jemand einen Anlass hat, die Aussage zu prüfen, und dieser Jemand ist selten eine Behörde. Weit häufiger ist es ein Kunde mit einem Lieferantenfragebogen, eine Gegenpartei in einer Vertragsstreitigkeit oder eine Plattform, die Sie bittet, eine vor Monaten getroffene Erklärung zu belegen.

In diesem Moment ist das Label nicht mehr die Antwort. Es ist das, was infrage steht. Verlangt werden dann Belege: welche Fassung veröffentlicht wurde, was zwischen Entwurf und Veröffentlichung daran gearbeitet hat und wann das zutraf. Diese Fragen beantwortet ein Nachweis, kein Hinweis, den Sie selbst kontrollieren und ändern können.

Die meisten Teams greifen auf das zurück, was ohnehin vorhanden ist: Änderungsdaten von Dateien, ein E-Mail-Verlauf, der Verlauf im Projektmanagement, die Versionshistorie in der Cloud. All das liegt bei der Partei, die die Aussage trifft, und all das kann von dieser Partei verändert werden. Intern ist es nützlich. Es ist schwach, sobald sein Wert davon abhängt, dass jemand anderes es glaubt.

Was bis Montag geklärt sein sollte

Drei Fragen, in dieser Reihenfolge. Keine davon setzt ein Rechtsgutachten voraus.

Was haben wir veröffentlicht? Nicht, was jetzt auf der Seite steht. Was tatsächlich hinausgegangen ist, in welcher Fassung, an welchem Datum. Wenn das für einen Beitrag von vor drei Monaten niemand beantworten kann, ist das die erste Lücke.

Was hat daran gearbeitet? Welche Teile wurden erzeugt, welche von einem Modell bearbeitet, welche von einem Menschen geschrieben. In den meisten Teams lautet die ehrliche Antwort, dass ein Modell irgendwo im Prozess geholfen hat und ein Mensch das Ergebnis verfasst hat. Das ist eine vollkommen respektable Erklärung.

Können wir das belegen? Nicht behaupten. Belegen, gegenüber jemandem, der keinen Anlass hat, Ihnen zu glauben, und keinen Zugang zu Ihren Systemen hat.

Wenn die Antwort auf die dritte Frage nein lautet, lohnt es sich, das zu beheben, bevor die Frage gestellt wird, und nicht danach. Ein datierter, unabhängig prüfbarer Nachweis darüber, was veröffentlicht wurde und wie es entstanden ist, schließt die Lücke, und er lässt sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung deutlich leichter erzeugen als ein Jahr später rekonstruieren.

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