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Digital Identity

Die EU Digital Identity Wallet kommt im Dezember. Das kann sie belegen und das nicht

In short

Bis zum 24. Dezember 2026 muss jeder EU-Mitgliedstaat eine European Digital Identity Wallet anbieten. Eine Frage beantwortet sie sehr gut: Wer hat das signiert. Eine zweite, ebenso wichtige, beantwortet sie nicht: Wann existierte die Datei, und war sie zuerst Ihre?

Eine Treuhänderin in Zug öffnet eine unterzeichnete Vertragsergänzung der deutschen Tochtergesellschaft einer Kundin. Die Signatur ist qualifiziert, die Zertifikatskette validiert, der Name stimmt mit dem im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer überein. Gut. Dann kommt die zweite Frage: Der Entwurf, den wir Ihnen im März geschickt haben, bevor die Verhandlung kippte, lässt sich zeigen, dass er im März existierte? Diese Frage beantwortet die Signatur nicht.

Ab Dezember 2026 wird die erste Hälfte dieser Geschichte in der EU deutlich einfacher. Die zweite Hälfte bewegt sich überhaupt nicht.

Das Datum im Dezember und das andere, das nicht Dezember 2026 ist

Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1183, dem europäischen Rahmen für die digitale Identität, der eIDAS ändert, verpflichtet jeden Mitgliedstaat, innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten der in jenem Artikel und in Artikel 5c Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakte mindestens eine European Digital Identity Wallet bereitzustellen. Diese Rechtsakte, die Verordnungen (EU) 2024/2977 bis 2024/2982, sind am 24. Dezember 2024 in Kraft getreten. Damit liegt die Pflicht der Mitgliedstaaten beim 24. Dezember 2026.

Eines wird bei der Weitergabe regelmässig verwechselt. Die Pflicht privater Stellen, die Wallet zu akzeptieren, dort wo für einen Onlinedienst ohnehin eine starke Nutzerauthentifizierung verlangt wird, ist eine eigene Verpflichtung mit einem späteren Datum im Dezember 2027. Beide werden als eine Frist zitiert. Es sind zwei, ein Jahr auseinander.

Die Europäische Kommission führt einen laufenden Überblick auf ihrer Seite zur digitalen Identitäts-Wallet. Jeder Staat baut seine eigene Wallet, Kundschaft in drei Ländern bedeutet also drei Apps unter einem Rahmen.

Worin die Wallet wirklich gut ist

Sie beantwortet eine Frage ausgezeichnet: Wer ist das, und ist der Nachweis echt. Sie wird von einem Mitgliedstaat ausgegeben oder anerkannt, ist an eine verifizierte Person gebunden und wird von einem Gerät vorgezeigt, das diese Person kontrolliert. Wer jahrelang eingescannte Pässe gesammelt hat, erlebt hier einen echten Fortschritt, und das darf man ohne Einschränkung so sagen.

Das setzt sich beim Signieren fort. Wenn ein Wallet-Nachweis eine qualifizierte elektronische Signatur erzeugt, hat diese Signatur nach EU-Recht dieselbe Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift. Ein grenzüberschreitendes Mandat, das bisher Tinte und Kurier brauchte, wird zu etwas, das eine Kundin vom Handy aus erledigt, auf einem Sicherheitsniveau, das eine eingescannte Unterschrift nie hatte.

Die zweite Frage, die keine Wallet beantwortet

Identität ist nicht Urheberschaft. Eine Wallet belegt, wer einen Nachweis gerade hält, und beim Signieren, wer die Signatur gesetzt hat. Sie sagt nichts darüber, woher der signierte Inhalt stammt oder wie lange er vorher schon existierte. Ein Signaturzeitpunkt ist kein Erstellungszeitpunkt.

Ein Berater signiert heute ein Methodenpapier mit einem Wallet-Nachweis. Das belegt, dass er es heute signiert hat. Es belegt nicht, dass die Methode im letzten Frühjahr seine war, und es hilft nicht, wenn ein früherer Kunde nächsten Monat etwas Ähnliches veröffentlicht und sagt, er hatte es zuerst.

Die Lücke zeigt sich dort, wo am meisten auf dem Spiel steht: ein kopiertes Design, ein Modell, das bei einem Wettbewerber auftaucht, Arbeit, um die nach Ende einer Kundenbeziehung gestritten wird. In keinem dieser Fälle ist strittig, wer signiert hat. Strittig ist, wann die Arbeit existierte und in wessen Händen.

Frage für Frage

Die gestellte FrageWas die EU Digital Identity Wallet beantwortetWas sie nicht beantwortet
Wer ist diese Person, und ist der Nachweis echt?Direkt. Staatlich ausgegeben, an eine verifizierte Person gebunden.Hier fehlt nichts. Dafür wurde sie gebaut.
Hat diese benannte Person dieses Dokument signiert?Ja. Mit einer qualifizierten elektronischen Signatur hat es nach EU-Recht dieselbe Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift.Ob sie zur Unterzeichnung befugt war, das bleibt eine Frage des Mandats.
Wurde das Dokument seit der Signatur verändert?Ja. Die Prüfung schlägt fehl, sobald die Datei geändert wird.Alles zum Zustand der Datei vor dem Setzen der Signatur.
Wann existierte genau diese Datei zum ersten Mal?Festgehalten wird der Moment des Signierens.Ob der Inhalt einen Tag, einen Monat oder ein Jahr früher bestand.
War diese Arbeit meine, bevor sie jemand anderem vorlag?Nicht im Umfang enthalten.Jeder Prioritätsnachweis gegenüber jemandem, der sagt, er war zuerst da.

Was die Wallet abdeckt, ist eine Person und ein Moment der Zustimmung. Was sie offen lässt, ist eine Datei und ihre Geschichte.

Wo die Schweiz dabei steht

Die Schweiz ist nicht in der EU, der 24. Dezember 2026 ist also keine Schweizer Frist, und Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erhalten keine EU-Wallet. Im Inland richten sich qualifizierte Zertifizierungsdienste nach dem ZertES, während die Gleichstellung mit der handschriftlichen Unterschrift bei einer qualifizierten elektronischen Signatur aus OR Art. 14 Abs. 2bis folgt und nicht aus dem ZertES selbst. Diese Unterscheidung zählt, sobald Sie eine Klausel zur Signaturform formulieren, und wir haben sie auf unserer ZertES-Seite dargestellt.

Ab Dezember steht eine Schweizer Treuhandpraxis mit EU-Kundschaft auf beiden Seiten: EU-Gegenparteien mit Wallet-Nachweisen, Schweizer Gegenparteien mit ZertES-Zertifikaten. Keine der beiden Seiten berührt die Urheberschaft.

Was vor Dezember zu tun ist

  • Trennen Sie die beiden Fragen in Ihren Unterlagen. Ein Eintrag dafür, wer wann signiert hat. Ein eigener Eintrag dafür, wann die Arbeit zuerst existierte.
  • Prüfen Sie jede Kundenvorlage, die nahelegt, eine Signatur belege Urheberschaft oder Erstellungsdatum. Das tut sie nicht, und diese Formulierung wird beim ersten Streitfall vor Anwälten geprüft.
  • Fragen Sie EU-Kunden, welche Wallet ihr Land ausgibt und ob ihr eigener Signaturprozess sie akzeptiert, denn das wird national entschieden.
  • Für Arbeit, deren Verlust wehtun würde, legen Sie den datierten Nachweis bei Fertigstellung an, nicht im Streitfall. Swiss Trust Layer setzt einen qualifizierten Zeitstempel und ein Siegel auf die Datei selbst, damit das Datum von einer dritten Stelle festgehalten wird und nicht von Ihren eigenen Dateimetadaten. Machen Sie das auch bei Entwürfen, denn meist wird um den Entwurf gestritten.

Die Wallet ist gute Infrastruktur und schliesst eine Lücke, die lange offen war. Sie schliesst die Identitätslücke. Die Datumslücke ist eine eigene Aufgabe und bleibt Ihre.

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