Die meiste Verwirrung um elektronische Signaturen entsteht daraus, vier verschiedene Dinge als eines zu behandeln.
Vier Instrumente, vier Aufgaben
Die qualifizierte elektronische Signatur weist eine Person und ihren Bindungswillen aus. Nach Art. 14 Abs. 2bis OR ist sie der eigenhaendigen Unterschrift gleichgestellt, ebenso nach eIDAS in der EU.
Das qualifizierte elektronische Siegel weist eine Organisation aus, nicht eine Person. Es ueberdauert Personalwechsel und eignet sich fuer Zertifikate und Mitteilungen.
Der qualifizierte Zeitstempel belegt, wann ein Dokument in bestimmter Form existierte. Er sagt nichts ueber Zustimmung.
Der Urheberrechtsnachweis ist wieder etwas anderes: Das Recht entsteht nach der Berner Uebereinkunft automatisch. Was fehlt, ist der Nachweis des Entstehungszeitpunkts.
Welches brauchen Sie
Gehen Sie davon aus, was bestritten wuerde. Zustimmung bestritten: Signatur. Herkunft bestritten: Siegel. Zeitpunkt bestritten: Zeitstempel. Urheberschaft bestritten: datierter Schoepfungsnachweis. Viele Dokumente brauchen mehrere davon.
Qualifiziert ist nicht gleich elektronisch
Eine einfache elektronische Signatur ist zulaessig, geniesst aber keine Vermutung: die sich darauf berufende Partei muss ihre Echtheit beweisen. Bei der qualifizierten Signatur kehrt sich die Beweislast um. Genau darin liegt der praktische Unterschied.





