Eine Treuhandfirma in Zürich hat einen Kunden, der für das Bankdarlehen eines Geschäftspartners bürgen will. Es ist Freitagabend, der Kunde ist unterwegs, und die Signaturplattform ist schon geöffnet. Bevor jemand auf "Senden" klickt, hält die Treuhänderin inne. Ist eine Bürgschaft ein Vertrag, bei dem eine elektronische Signatur genügt? Hier nicht. Die Formvorschriften für Schweizer Verträge und die elektronische Signatur hängen vom Vertragstyp ab, und manche Typen lehnen sie ganz ab.
Die kurze Antwort
Das Schweizer Recht verlangt für die meisten Verträge keine besondere Form. Wo das Gesetz eine Form vorschreibt, entscheidet die Art der Form alles. Eine qualifizierte elektronische Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel ersetzt die handschriftliche Unterschrift, aber sie ersetzt weder einen handschriftlichen Text noch eine öffentliche Urkunde. Mehrere bekannte Verträge verlangen eines von beiden.
Die Regel: keine Form, ausser das Gesetz verlangt sie
Ausgangspunkt ist Artikel 11 Absatz 1 des Obligationenrechts (OR). Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine vorschreibt. Ein Dienstleistungsvertrag, eine Lizenz oder ein Liefervertrag kann also grundsätzlich per E-Mail, per Handschlag oder mit einer elektronischen Signatur abgeschlossen werden. Wird eine vorgeschriebene Form nicht eingehalten, ist der Vertrag ungültig, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Absatz 2). Fedlex veröffentlicht das Bundesrecht auf Deutsch, Französisch und Italienisch, und alle drei Fassungen sind gleichermassen verbindlich. Die englischen Übersetzungen auf derselben Seite sind nicht amtlich. Zitieren Sie daher in jeder Aktennotiz eine amtliche Fassung.
Wo elektronische Signaturen genügen: einfache Schriftlichkeit
Wo das Gesetz die Schriftform verlangt, fordert Artikel 13 OR die Unterschriften aller Personen, die sich verpflichten. Artikel 14 Absatz 2bis stellt eine qualifizierte elektronische Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel nach dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) der handschriftlichen Unterschrift gleich. Derselbe Absatz hält fest, dass abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen vorbehalten bleiben. In diesem letzten Satz stecken die Ausnahmen.
Ausnahme 1: handschriftlicher Text, nicht nur eine Unterschrift
Manche Gesetze verlangen mehr als eine Unterschrift. Nach Artikel 505 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) muss ein eigenhändiges Testament vom Erblasser von Anfang bis Ende von Hand geschrieben sein, einschliesslich Jahr, Monat und Tag, und unterzeichnet werden. Ein getipptes Dokument mit elektronischer Signatur erfüllt das nicht. Die Bürgschaftsvorschriften in Artikel 493 OR enthalten ein ähnliches Element: Bei einer kleinen Bürgschaft einer natürlichen Person muss der Höchstbetrag eigenhändig in der Urkunde niedergeschrieben werden.
Ausnahme 2: öffentliche Urkunde
Die andere Gruppe braucht eine öffentliche Urkunde, also ein Dokument, das mit einer Notarin oder einer anderen zuständigen Urkundsperson errichtet wird. Drei Beispiele, gelesen auf Fedlex:
Kaufverträge über Grundstücke sowie Vorverträge und Verträge über Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechte an Grundstücken sind nur mit öffentlicher Urkunde gültig (Artikel 216 OR). Auch ein Vertrag über die Eigentumsübertragung an einem Grundstück braucht eine solche (Artikel 657 ZGB). Ein Erbvertrag muss in der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung errichtet werden (Artikel 512 ZGB). Eine Bürgschaft einer natürlichen Person braucht ebenfalls eine öffentliche Urkunde, mit einer gesetzlichen Ausnahme für kleine Beträge und für bestimmte Bürgschaften gegenüber dem Bund oder einem Kanton (Artikel 493 OR). Das sind Formalitäten, die vor einer Urkundsperson nach den Regeln des Ortes durchgeführt werden, und kein Signaturstil, den man in einem Tool wählen kann.
Eine Checkliste für das Treuhandbüro
Bevor Sie etwas zur E-Signatur versenden, stellen Sie vier Fragen. Erstens: Schreibt ein Gesetz für diesen Vertragstyp eine Form vor? Wenn nicht, lässt Artikel 11 die Wahl offen. Zweitens: Wenn es die Schriftform ist, wird eine qualifizierte elektronische Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel verwendet, und behält das Gesetz oder der Vertrag etwas anderes vor? Drittens: Verlangt das Gesetz Handschrift oder eine öffentliche Urkunde? Dann genügt kein Signaturtool, und der Weg führt über die Notarin oder den Stift. Viertens: Sagt der Vertrag selbst, welche Form Änderungen brauchen? Artikel 12 OR dehnt eine gesetzliche Schriftformvorschrift auf Änderungen aus, mit einer engen Ausnahme für ergänzende Nebenabreden, die dem Dokument nicht widersprechen.
Wo ein Siegel trotzdem hilft
Ein Siegel ist keine Form. Wer ein Dokument siegelt, erhält einen vertrauenswürdigen RFC 3161-Zeitstempel, einen kryptografischen Fingerabdruck und einen öffentlichen Verifizierungslink, den jede Person ohne Konto öffnen kann, wie auf der Seite So funktioniert es beschrieben. Das kann eine per E-Signatur unterzeichnete Bürgschaft nicht gültig machen. Es kann aber zeigen, welche Fassung eines Entwurfs, einer Aktennotiz, einer vorbereiteten Vollmacht oder einer Kundenweisung zu einem bestimmten Zeitpunkt existierte. Dieser Nachweis steht neben der gesetzlichen Form und ersetzt sie nicht. Ein Siegel zeigt auch nicht, wer ein Dokument verfasst hat, und nicht, dass die Datei vor dem Siegeln unverändert war.
Zurück zum Freitagabend
Die Zürcher Treuhänderin schickt die Bürgschaft nicht zur E-Signatur. Die Firma teilt dem Kunden mit, dass die Bürgschaft als natürliche Person eine öffentliche Urkunde braucht, bucht die Notarin und siegelt den vereinbarten Entwurf und die Aktennotiz, damit die vorbereitenden Schritte datiert sind. Eine Form zu prüfen dauert zehn Minuten. Später festzustellen, dass sie falsch war, kann den Vertrag selbst zunichtemachen. Die Prüfung gehört vor den Klick, nicht nach den Streit.
Siegeln Sie die vorbereitenden Dateien für Ihr nächstes Kundenmandat und prüfen Sie mit dem Validator jedes signierte PDF, das Sie erhalten.






