Treuhander bearbeiten tagtaglich rechtsrelevante Dokumente fur Mandanten. Viele dieser Dokumente unterliegen Formvorschriften, die im digitalen Umfeld eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) erfordern, keine fortgeschrittene (AES). Die Verwendung des falschen Signaturtyps macht das Dokument unabhangig vom Parteiwillen unwirksam.
Schriftlichkeit im Schweizer Recht
Das OR verlangt fur bestimmte Rechtsgeschafte Schriftlichkeit. OR Art. 14 Abs. 2bis stellt klar: Im elektronischen Umfeld erfullt nur die QES im Sinne des ZertES (SR 943.03) das Schriftlichkeitserfordernis. Eine AES genugt nicht.
Dokumente, die QES erfordern
Immobilientransaktionen: OR Art. 657 verlangt Schriftlichkeit fur Vereinbarungen zur Eigentumsübertragung von Immobilien. Im digitalen Kontext bedeutet dies QES.
Konsumkreditvertrage: KKG Art. 9 verlangt Schriftlichkeit. Eine AES reicht nicht aus.
Burgschaften uber CHF 2.000: OR Art. 493 verlangt Schriftlichkeit und eigenhandige Angabe des Betrags. Im digitalen Umfeld ist QES erforderlich.
FINMA-Eingaben: Bestimmte regulatorische Eingaben erfordern das Aquivalent einer eigenhandigen Unterschrift.
Die QES: ZertES Art. 2 lit. e und OR Art. 14 Abs. 2bis
ZertES Art. 2 lit. e definiert die QES als fortgeschrittene Signatur, erstellt mit einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit und basierend auf einem qualifizierten Zertifikat einer akkreditierten ZDA. OR Art. 14 Abs. 2bis stellt die QES der eigenhandigen Unterschrift gleich.
Swiss Trust Layer bietet qualifizierte elektronische Signaturen uber Swisscom Trust Services an, eine BAKOM-akkreditierte ZDA gemas ZertES. Das unterzeichnete Dokument tragt eine PAdES-konforme Zertifikatskette. Weitere Informationen fur Treuhander unter /solutions/fiduciaries.