
Blockchain-Zeitstempel sind nicht eIDAS-qualifiziert. Nur ein von einem QTSP ausgestellter RFC-3161-Zeitstempel erfüllt die gesetzliche Vermutung nach eIDAS Artikeln 41 und 42.
Im April 2025 erhielt ein Muenchner Patentanwalt einen Mandanten mit einem urheberrechtlichen Softwarestreit. Der Mandant hatte einen Blockchain-Timestamping-Dienst genutzt, um vor sechs Monaten einen Codebase-Hash im Ethereum-Netzwerk zu erfassen. Die Gegenseite verfuegte ueber einen RFC 3161-Zeitstempel eines Qualifizierten Vertrauensdienstanbieters. Die Anhoerung dauerte vierzig Minuten. Der Blockchain-Zeitstempel wurde als unterstuetzendes Beweismittel zugelassen. Der QTSP-Zeitstempel trug eine gesetzliche Vermutung gemaess eIDAS Art. 41. Der Anwalt des Mandanten wusste innerhalb der ersten zehn Minuten, wie der Nachmittag enden wuerde.
Blockchain-Timestamping-Dienste, die als Rechtsnachweistools vermarktet werden, sind immer beliebter geworden. Viele behaupten, die Existenz eines Dokuments zu einem bestimmten Datum zu beweisen, indem sie einen Datei-Hash in einem oeffentlichen Ledger erfassen. Die Behauptung ist teilweise richtig und erheblich irrefuehrend.
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