
Blockchain-Zeitstempel sind NICHT eIDAS-qualifiziert. Erfahren Sie, warum nur von einem QTSP ausgestellte Zeitstempel nach EU-Recht eine Rechtsvermutung tragen – und was das für Ihr geistiges Eigentum bedeutet.
Im April 2025 verwies der CTO eines Munchner Fintech-Startups auf einen OpenTimestamps-Bitcoin-Anker als Beweis dafur, dass der Zahlungsrouting-Algorithmus des Unternehmens vor der Patentanmeldung eines Mitbewerbers entstanden war. Das Rechtsteam des Mitbewerbers berief sich auf eIDAS Art. 42. Der Bitcoin-Anker verfugte uber keine QTSP-Akkreditierung, keine rechtliche Vermutung gemas Art. 41 und keine UTC-Bindung, die auf eine anerkannte Quelle zuruckzufuhren ist. Das Startup verbrachte sechs Monate und EUR 180.000 damit, einen Patentprioritatsstreit zu verteidigen, den ein qualifizierter Zeitstempel zum Zeitpunkt der Anmeldung hatte losen konnen.
Blockchain-Zeitstempel sind keine qualifizierten elektronischen Zeitstempel im Sinne der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Art. 42 eIDAS verlangt, dass Zeitstempel von einem auf der EU-Trust-Liste aufgefuhrten Qualified Trust Service Provider (QTSP) ausgestellt, kryptografisch an eine UTC-Zeitquelle gebunden und in der Lage sein mussen, Ruckdatierungen zu erkennen. Offentliche Blockchains erfullen keine dieser Anforderungen und begrunden keine rechtliche Vermutung der Genauigkeit in EU-Mitgliedstaaten.
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