Im Januar 2025 erhielt der Datenschutzbeauftragte eines mittelgrossen Berliner Krankenversicherers eine formelle Anfrage vom Berliner Beauftragten fuer Datenschutz und Informationsfreiheit aufgrund einer Beschwerde einer betroffenen Person. Die Beschwerde behauptete, ein schriftlicher Leistungsbescheid sei nach seiner Versendung an den Versicherungsnehmer veraendert worden. Das Dokumentenverwaltungssystem des Versicherers zeigte keinen Aenderungsvermerk. Die Aufsichtsbehoerde stellte eine direkte Frage: Konnte der Verantwortliche nachweisen, dass das in seinen Systemen gespeicherte Dokument mit dem ausgestellten identisch war? Der DSB hatte keinen qualifizierten Zeitstempel. Der Versicherer hatte keinen kryptografischen Integritaetsnachweis.
DSGVO-Compliance im Jahr 2026 ist nicht mehr in erster Linie eine Frage von Datenschutzerklaerungen und Richtliniendokumenten. Aufsichtsbehoerden in der gesamten EU pruefen, ob Verantwortliche die technischen und organisatorischen Massnahmen tatsaechlich umgesetzt haben, die Artikel 32 verlangt. Bei dokumentenbasierten Verarbeitungstaetigkeiten liegt das Vollzugsrisiko genau dort, wo die Luecke zwischen dem Betrieb eines Dokumentenverwaltungssystems und dem Nachweis klaafft, dass ein Dokument nach seiner Ausstellung nicht veraendert wurde.