Im April 2025 erhielt eine Zuricher Anwaltin fur geistiges Eigentum einen Anruf, den sie nicht erwartet hatte. Ihr Mandant, ein mittelstandisches Pharmaunternehmen, hatte einen Lizenzvertrag bei einem deutschen Bundesgericht eingereicht. Die Gegenpartei beanstandete die digitale Unterschrift: Es handelte sich um eine fortgeschrittene elektronische Signatur einer SaaS-Plattform, nicht um eine qualifizierte Signatur eines Anbieters auf der EU-Vertrauensliste. Der Richter forderte den Anwalt des Mandanten auf, die Gultigkeit der Signatur zu belegen. Das gelang nicht. Der Vertrag wurde als Grundlagendokument fur unzulassig erklart.
Dies ist die praktische Konsequenz einer Unterscheidung, die die meisten Unternehmen zu spat erkennen. Nicht alle digitalen Signaturen haben das gleiche rechtliche Gewicht nach EU-Recht. Eine digitale Signatur, die von einer Verbraucher-App oder einem SaaS-Signaturtool erstellt wurde, kann kryptografisch gultig sein, aber sie hat keine rechtliche Vermutungswirkung vor EU-Gerichten, wenn sie nicht von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (QTSP) ausgestellt wurde, der auf der nationalen Vertrauensliste eines EU-Mitgliedstaats eingetragen ist.